BHV1 Verordnung
Die Bekämpfung der Bovinen Herpesvirus Infektion Typ 1 (BHV1) wird seit dem 25. November 1997 durch die „Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Infektion Typ 1“(BHV1 VO) gesetzlich geregelt. Diese erste Form der BHV1 VO war als Handelsverordnung konzipiert. Neben der Kontrolle beim Verkauf von Tieren wurde die Anwendung von BHV1 Markerimpfstoffen und entsprechenden diagnostischen Methoden in die Bekämpftung der BHV1 eingeführt. Allerdings erwies sich diese erste Fassung als nicht ausreichend für eine erfolgreiche BHV1 Bekämpfung. Deshalb wurde am 29. November 2001 die „Erste Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung“ erlassen. Mehrmals geändert ist sie in der letzten Fassung vom 20.12.2005 die Grundlage der derzeitigen BHV1 Bekämpfung in Deutschland.
Seit Dezember 2001 wird die BHV1-Infektion der Rinder in Deutschland flächendeckend bekämpft. In Bayern sind mittlerweile 93,5 Prozent der Bestände BHV1-frei, in Sachsen-Anhalt sind es 87,0 Prozent. Im Bundesdurchschnitt liegt der Anteil BHV1-freier Bestände bei 70,8 Prozent (Stand 31.12.2004). Auch in Rheinland-Pfalz ist in den letzten Jahren die Zahl der BHV1-freien Bestände deutlich angestiegen - sie liegt jetzt über 50 Prozent. Gegenüber dem Bundesdurchschnitt besteht aber immer noch ein erheblicher Nachholbedarf. Durch einige Neuerungen für 2006 wird die BHV1-Bekämpfung jetzt weiter erleichtert.
Unmittelbares Verbringen neu geregelt
Nach § 3 der BHV1-Verordnung muss der Transport nicht BHV1-freier Rinder zur Schlachtung unmittelbar erfolgen. Ebenso müssen nicht BHV1-freie Kälber unmittelbar in die Mastbestände transportiert werden und auch beim Export oder Verbringen in andere Mitgliedsbestände der EU muss der Transport der nicht BHV1-freien Tiere ebenfalls unmittelbar erfolgen. Im Tierseuchenrecht (z.B. Maul- und Klauenseuche-Bekämpfung) bedeutet der Begriff „unmittelbar“ immer, dass der Transport vom Herkunftsbetrieb direkt in den aufnehmenden Betrieb ohne Kontakt oder Zuladung von Tieren aus anderen Beständen zu erfolgen hat. Im Rahmen der BHV1-Bekämpfung hätte dies in mit der Sanierung noch nicht weit fortgeschrittenen Bundesländern, wie z.B. auch Rheinland-Pfalz, zu erheblichen Schwierigkeiten geführt. Deshalb wurde allerdings nur für die BHV1-Bekämpfung jetzt festgelegt, dass auch weiterhin nicht BHV1-freie Schlachttiere und Kälber zum Verbringen in einen Mastbestand gesammelt werden dürfen. Werden dabei BHV1-freie Tiere zugeladen, so verlieren diese ihren Status. Alle Tiere auf einem solchen Sammeltransport dürfen nur gemeinsam im Zielbetrieb (Schlachthof oder Mastbestand) abgeladen werden. Solange die am Transport beteiligten Personen die Ställe nicht betreten, wird dann von einem unmittelbaren Transport im Sinne der BHV1-Verordnung ausgegangen. Entsprechendes gilt für den Export und das Verbringen von Rindern in andere EU-Mitgliedsländer. Für das Verbringen nicht BHV1-freier Tiere über nicht BHV1-freie Sammelstellen können durch die zuständigen Behörden Sondergenehmigungen erteilt werden. Einzelne Bundesländer mit weit fortgeschrittenem Sanierungsstand (z.B. Bayern) legen den Begriff „unmittelbar“ auch im Rahmen der BHV1-Bekämpfung nach wie vor deutlich enger aus, sodass bei Transporten in diese Länder die dortigen Bedingungen für die Einstallung von Tieren vom Handel vorab erfragt werden sollten.
Kennzeichnung der Reagenten
Reagenten, d.h. BHV1-Feldvirus positive Tiere (im gE-ELISA positiv), müssen jetzt zusätzlich mit runden, roten Ohrmarken gekennzeichnet werden, die die Aufschrift BHV1-Reagent tragen. Die Kennzeichnung der Reagenten sollte so kurzfristig wie möglich erfolgen, spätestens anlässlich der nächsten BHV1-Bestandsuntersuchung. Die Ohrmarken können beim LKV in Bad Kreuznach bestellt werden. Soweit die Bestellung zusammen mit der Bestellung von Lebensohrmarken erfolgt, werden die roten Ohrmarken kostenfrei versandt. Die Kennzeichnung der Reagenten bietet den Vorteil, dass diese dann bei den Bestandsuntersuchungen leicht zu erkennen sind und so vermieden wird, dass diese Tiere versehentlich beprobt werden. Bei Bestandsimpfungen kann so leichter sichergestellt werden, dass BHV1-freie Tiere mit Lebendimpfstoff und BHV1-positive Tiere mit Totimpfstoff geimpft werden. Kommt es zu Erkrankungen wird durch die roten Ohrmarken deutlich, dass es sich um ein BHV1-positives Tier handelt, das besser von den anderen Tieren der Herde isoliert werden sollte, um Neuinfektion durch erkrankungsbedingte Virusausscheidung zu verhindern.
Abgabe von BHV1-freien Tieren aus Beständen mit weniger als 30% Kühen
Bestände mit weniger als 30% Kühen können bekanntlich durch eine einmalige Untersuchung aller über neun Monate alten Zucht- und Nutzrinder (Masttiere) als BHV1-frei anerkannt werden. Sollen aus solchen Beständen BHV1-freie Tiere in andere Bestände verbracht werden, müssen diese – wie BHV1-freie Tiere aus stabilen Impfbeständen - längstens 14 Tage vor dem Verbringen nochmals anhand von Blutproben mit negativem Ergebnis auf BHV1 untersucht sein. Bislang galt dies unabhängig vom Alter der Tiere, jetzt müssen nur noch wie in den stabilen Impfbeständen die Tiere in einem Alter von über neun Monaten vor dem Verbringen untersucht werden. Aufrechterhalten wird der Status in solchen Beständen durch jährliche Untersuchung der Tiere über neun Monate, in Beständen, die ausschließlich in Stallhaltung mästen und nur zur Schlachtung abgeben, durch Untersuchung aller Tiere über 24 Monate.
Bescheinigung mit 2 Monaten Gültigkeitsdauer für BHV1-freie Tiere unter 9 Monaten
Zur Erleichterung des Handels mit nicht untersuchten, BHV1-freien Kälbern unter neun Monaten können jetzt für diese Bescheinigungen mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Monaten ausgestellt werden. Dies dürfte zu einer erheblichen Erleichterung beim angestrebten Handel mit BHV1-freien Kälbern beitragen und durch die Ausstellung von Sammelbescheinigungen vor allem für die stabilen Impfbestände Einsparungen bei den Gebühren für die Bescheinigungen ermöglichen.
Übernahme der Untersuchungskosten im LUA durch die Tierseuchenkasse
Wie bereits bekannt gemacht, übernimmt die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz ab 2006 die Kosten für die Untersuchungen auf BHV1 im Landesuntersuchungsamt in Koblenz zu 100%. Die Impfung wird von der Tierseuchenkasse nicht mehr unterstützt. Lediglich für Bestände, die ausschließlich in Stallhaltung mästen, nur zur Schlachtung abgeben und von der Untersuchungspflicht befreit sind, wird der Impfstoff auch weiterhin von der Tierseuchenkasse finanziert, da diese Bestände nicht von der Übernahme der Untersuchungskosten profitieren.
BHV1-Sanierung zügig zum Abschluss bringen
Verstärkt sollte auch 2006 das Angebot der Tierseuchenkasse genutzt werden, die Merzung der letzten fünf BHV1-positiven Tiere eines Bestandes finanziell zu unterstützen. Für bis zu sechs Jahre alte Tiere wird eine Unterstützung in Höhe von 300 € gewährt, für über sechs Jahre alte Tiere beträgt die Unterstützung 150 €. Herdbuchtiere Tiere erhalten nochmals einen Zuschlag von 50 €. Nach den Erfahrungen des Rindergesundheitsdienstes führt nur die Merzung der letzten Reagenten zur einer gewissen Sicherheit vor einem BHV1-Rückschlag; denn die weit überwiegende Zahl von Rückschlagen bei der BHV1-Sanierung ist in Beständen mit BHV1-Reagenten und nicht in BHV1-freien Beständen zu verzeichnen. In Beständen mit Reagenten ist es besonders wichtig, dass konsequent zweimal jährlich geimpft wird – möglichst der gesamte Bestand ab einem Alter von 3-6 Monaten. Die Grundimmunisierung und die weiteren Impfungen BHV1-freier Tiere sollten dabei immer mit Lebendimpfstoff erfolgen (Erstimpfung möglichst intranasal). Impft man ausschließlich die Reagenten, geht man immer ein hohes Risiko eines Rückschlages ein. In jedem Fall muss bei ausschließlicher Impfung der Reagenten immer Totimpfstoff verwendet werden. Kritisch ist die Abkalbung von BHV1-positiven Tieren mit Kontaktmöglichkeit zu BHV1-negativen Tieren. Abkalbeboxen sollten möglichst so angeordnet werden, dass ein direkter Kontakt zu anderen Tieren nicht erfolgen kann.
Der Rindergesundheitsdienst hat in Zusammenarbeit mit der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz Übersichten für Milchvieh- und Mutterkuhbestände sowie für Bestände mit weniger als 30% Kühen zum Ablauf der BHV1-Sanierung entwickelt, die allen Rinderhaltern Anfang des Jahres übersandt werden. Fragen zur BHV1-Sanierung beantwortet Ihr Hoftierarzt, Ihr zuständiges Veterinäramt oder der Rindergesundheitsdienst am Landesuntersuchungsamt in Koblenz.
Hier finden Sie die BHV1-VO: Änderungen und letzte Neufassung vom 20.12.2005
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